Das ändert sich zum 01.02.2006 beim Arbeitslosengeld und in der Arbeitslosenversicherung
Zum 01.02.2006 treten einige Änderungen beim Arbeitslosengeld und in der Arbeitslosenversicherung in Kraft. Die wichtigste Änderung betrifft die Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld I, die für unter 55-Jährige auf zwölf Monate herabgesetzt wird. Über 55-Jährige können 18 Monate lang Arbeitslosengeld I beziehen. Von dieser Gesetzesänderung sind alle Arbeitnehmer betroffen, die ab dem 01.02.2006 arbeitslos werden.
Die Änderung beim Arbeitslosengeld im Überblick:
1. Verkürzung der Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld I auf zwölf Monate für unter 55-Jährige und auf 18 Monate für über 55-Jährige.
2. Einheitliche Anwartschaftszeit und Rahmenfrist für alle Arbeitnehmer: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I setzt ab dem 01.02.2006 den Nachweis von versicherungspflichtigen Zeiten von insgesamt zwölf Monaten innerhalb einer Rahmenfrist von zwei - anstatt wie bisher drei - Jahren voraus. Das betrifft im Gegensatz zur früheren Rechtslage auch Saisonarbeiter sowie Wehr- und Zivildienstleistende, die bislang nur eine Versicherungszeit von sechs Monaten nachweisen mussten.
3. Einheitlicher Bestandsschutz: Parallel zur Rahmenfrist wird auch der Bestandsschutz von drei auf zwei Jahre herabgesetzt. Bei wiederholter Arbeitslosigkeit orientiert sich die Höhe des Arbeitslosengeldes daher nur noch innerhalb von zwei Jahren an dem höheren Einkommen aus der vorletzten Tätigkeit.
4. Verschärfung der Erlöschungsregelung: Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt, wenn ein Arbeitsloser Anlass für Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen gegeben hat. Hierbei werden künftig auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen des Anspruchs geführt haben. Das kann beispielsweise zur Berücksichtigung von Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe führen.
Die Änderungen in der Arbeitslosenversicherung im Überblick:
Einführung der Versicherungspflicht für Wehr- und Zivildienstleistende: Ab dem 01.02.2006 sind alle Wehr- und Zivildienstleistenden und damit erstmals auch solche, die vor der Dienstzeit (zum Beispiel als Schüler) nicht versicherungspflichtig waren, in der Arbeitslosenversicherung versichert. Sie können damit beim Hinzukommen weiterer versicherungspflichtiger Zeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben.
Neue Regelung für Selbständige und Pflegepersonen: Bislang galt für Selbständige und Personen, die einen Angehörigen pflegen, eine längere Rahmenfrist als für andere Arbeitnehmer. Diese verlängerte Rahmenfrist wird ab dem 01.02.2006 durch die Möglichkeit ersetzt, sich auf Antrag freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiter zu versichern und so den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten.
Quelle: Bundesregierung PM vom 30.01.2006
Hubert Baalmann
vkm Deutschland
Verbandsekretär / Dipl. Jurist
Glissmannweg 1
22457 Hamburg / Schnelsen
040 - 651 43 80
040 - 651 11 19 Fax
0173 - 617 05 17 Mobil
info@vkm-ne.de
baalmann@vkm-ne.de
www.vkm-ne.de
www.vkm-d.de