Landesverband Kurhessen-Waldeck

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission

Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) sowie von ihn ergänzenden Tarifverträgen für die kirchlichen Angestellten, Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Landeskirchenamt Kassel, 5. Januar 2007
- 55. Änderungsbeschluss –
vom 13. Dezember 2006

Aufgrund von § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen und diakonischen Dienst vom 25. April 1979 -ARRG- (KABl. S. 70) hat die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2006 den 55. Änderungsbeschluss zum BAT-Anwendungsbeschluss vom 25. Oktober 1985 gefasst.

Hierzu wurde in Anlage 5 Abschnitt I Nr. 2 des o.g. BAT-Anwendungsbeschlusses eine Anmerkung aufgenommen, die den Anwendungsbereich, die Intention und die Grenzen der dort geregelten Mindestvergütung erläutert.

Der 55. Änderungsbeschluss vom 13. Dezember 2006 zu dem Beschluss über die Anwendung des BAT vom 25. Oktober 1985 wird gemäß § 12 Absatz 2 ARRG nachstehend veröffentlicht.

Dr. Knöppel
Vizepräsident


Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) sowie von ihn ergänzenden Tarifverträgen für die kirchlichen Angestellten, Berufspraktikanten
und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

- 55. Änderungsbeschluss –
vom 13. Dezember 2006
Der Beschluss vom 25. Oktober 1985 (KABl. S. 116) – in der Fassung des 54. Änderungsbeschlusses vom 13. Juni 2006 (KABl. S. 121), wird wie folgt geändert:

I.
In Anlage 5 Abschnitt I Nr. 2 des o.g. BAT-Anwendungsbeschlusses wird zu Unterabsatz 2 folgende Anmerkung aufgenommen:

"Anmerkung:

Mit der Regelung soll den Diakonie-/Sozialstationen die Möglichkeit eröffnet werden, bereits im Vorfeld von Pflegebedürftigkeit oder zusätzlich zu Pflegeleistungen nach SGB V bzw. SGB XI unterstützende Angebote zu einem Preis vorzuhalten, bei dem seitens der unterstützungsbedürftigen Personen
noch von einer entsprechenden Nachfrage ausgegangen werden kann. Gleichzeitig soll damit in diesem Arbeitsbereich für die dort eingesetzten Mitarbeitenden die Möglichkeit geschaffen werden, die ansonsten u.U. in „Schwarzarbeit“ verrichteten Tätigkeiten in einem rechtlich geregelten Rahmen einschließlich von Unfallversicherungsschutz zu erbringen. Die Arbeitsrechtliche Kommission geht bei der Ermöglichung der Mindestvergütung in Höhe von lediglich 6,50 Euro jedoch davon aus, dass es sich bei dem umschriebenen Arbeitsbereich für die dort eingesetzten Mitarbeitenden um steuer- und sozialversicherungsrechtlich
begünstigte Zuverdienstmöglichkeiten und nicht um reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse handelt. Es ist von der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht beabsichtigt, dass auf der Grundlage dieser Regelung sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse geschaffen werden, solange nicht eine höhere Vergütung als die Mindestvergütung von 6,50 Euro pro Stunde gewährt wird.

Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschäftigung nach dieser Regelung keinesfalls (auch nicht in geringem Umfang) in der Pflege oder der hauswirtschaftlichen Versorgung der Klienten nach SGB V bzw. SGB XI bestehen darf."

II. Die Änderung tritt zum 1. Januar 2007 in Kraft.

Änderung und Ergänzung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR DWKW);

hier: Anmerkung zur Sonderregelung für Mitarbeitende in Diakoniestationen, die ausschließlich so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen erbringen

Landeskirchenamt Kassel, den 5. Januar 2007

Aufgrund von § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen und diakonischen Dienst vom 25. April 1979 – ARRG – (KABl. S. 70) hat die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck in ihrer Sitzung am 13. Dezember
2006 inhaltsgleich mit dem vorstehend veröffentlichten 55. Änderungsbeschluss zum BAT-Anwendungsbeschluss eine Ergänzung der AVR DWKW beschlossen. Eingefügt wird ebenfalls eine Anmerkung zur Sonderregelung für Mitarbeitende in Diakoniestationen, die ausschließlich so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen erbringen.

Von der Veröffentlichung des Beschlusstextes zur Ergänzung der AVR DWKW wird abgesehen. Die Regelung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

Dr. Knöppel
Vizepräsident




* Den Originalbeitrag finden Sie in der vkm Info 2007-02 [1.105 KB]