Landesverband Baden
Nicht in den Pfarrdienst übernommene Theologinnen und Theologen im Religionsunterricht
DIE MAV STELLT UNGEREIMTHEITEN FEST
Nicht in den Pfarrdienst übernommene Theologinnen und Theologen werden in der Evangelischen Landeskirche in Baden nicht nur in Ausnahmefällen als Religionslehrerinnen bzw. -lehrer eingestellt – aber nur bis zu einem Teilzeitumfang von unter 50 Prozent. Da das dem Teilzeitarbeitsverhältnis von 50 Prozent entsprechende Entgelt absolut nicht Existenz sichernd ist, hat die zuständige Mitarbeitervertretung (MAV) den Evangelischen Oberkirchenrat (EOK) in einem ersten Schritt nach den rechtlichen Grundlagen dieser Beschäftigungspraxis gefragt.
Wenige Wochen nach der Anfrage erhielt die MAV daraufhin vom Oberkirchenrat folgende Antwort: "Die Landeskirche beschäftigt >nicht übernommene Theologinnen und Theologen< aufgrund ihrer abgeschlossenen theologischen Ausbildung im Bereich des Religionsunterrichtes ausschließlich aus Gründen der Fürsorge. Zwar kann die kirchenpolitische Entscheidung, entsprechende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter höchstens im Umfang bis zu 50 v.H. zu beschäftigen, durchaus hinterfragt werden; sie ist jedoch im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz hat der Arbeitgeber auf Wunsch eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf Arbeitszeiterhöhung bei Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Wechsel des zuständigen Referats
Es obliegt also dem Arbeitgeber seine diesbezüglichen Entscheidungen entsprechend seiner Beurteilung über die jeweilige Eignung abschließend zu treffen." Mit dieser allgemeinen Antwort muss sich die MAV zufrieden geben, da es keinerlei Vorschrift im Mitarbeitervertretungsgesetz gibt, welche die MAV berechtigen würde, Interpretationen der Arbeitgeberin über Vorschriften einzelner Gesetze zu überprüfen oder zu korrigieren.
Die MAV hat sich aber angesichts dieser Antwort so ihre Gedanken gemacht und ist dabei auf in der Tat innovative Ideen und auch Fragen gestoßen:
- Wenn diese Gruppe von Kolleginnen und Kollegen "ausschließlich aus Gründen der Fürsorge" beschäftigt wird, haben dann diese Kolleginnen und Kollegen überhaupt den Status einer/eines Mitarbeiterin/-s nach § 2 Abs. 1 Mitarbeitervertretungsgesetz? Dort heißt es: "Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen … sind alle … Beschäftigten …, soweit die Beschäftigung … nicht überwiegend ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, beruflichen oder sozialen Rehabilitation oder ihrer Erziehung dient."
- Verfolgen wir diesen Gedankengang weiter, so wäre zu überlegen, ob für diese Gruppe von Kolleginnen und Kollegen anstatt dem Referat 4 (Erziehung und Bildung in Schule und Gemeinde) nicht sinnvollerweise das Referat 5 (Diakonie, Mission und Ökumene) zuständig sein sollte. Im Diakonischen Werk Baden e.V. arbeiten doch die Kolleginnen und Kollegen, die sich für die Belange und Probleme dieser Personengruppen wesentlich besser auskennen.
- Könnte unter Beachtung dieses Gesichtspunktes die unzureichende Refinanzierung des Landes Baden-Württemberg für den erteilten Religionsunterricht für diesen speziellen Personenkreis nicht durch eine zusätzliche Refinanzierung durch die Agentur für Arbeit aufgebessert und damit der landeskirchliche Haushalt unterstützt werden? Immerhin gibt es Zuschüsse von der Agentur für Arbeit für den Bereich „schwierige Integration in die Arbeitswelt“.
- Weiter stellt sich die MAV die Frage, ob die „nicht übernommenen Theologinnen und Theologen“ nicht eine „besondere Spezies“ sind. Immerhin spricht die besondere Behandlung, die diese Kolleginnen und Kollegen in der Evangelischen Landeskirche in Baden erfahren, für diese Vermutung. Und wenn dem so
- wäre, dann müssten auch die Schutzregelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), hier § 2 Abs. 1 UAbs. 1 i.V.m. § 1 AGG eine Rolle spielen, wenngleich dadurch andere Kolleginnen und Kollegen gem. § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG evtl. Nachteile zu erwarten hätten. (Wortlaut der entsprechenden §§ ist weiter unten abgedruckt)
Bei einer etwas ernsteren Betrachtung der Auskunft des EOK kam die MAV aber schon ins Grübeln:
- Anscheinend bescheinigt das „Nicht-übernommen-worden-Sein“ eine minderwertige Eignung.
- Diese minderwertige Eignung reicht aber völlig aus, um bis unter 50% Religionsunterricht in allen Schularten, insbesondere im Gymnasium und in beruflichen Schulen zu erteilen.
- Nur bei einem Deputat von 50% und mehr reicht diese minderwertige Eignung nicht mehr aus, egal in welcher Schulart.
Fazit
Allgemein kann die MAV in dieser Sache nichts mehr unternehmen. Wenn jedoch eine Kollegin oder ein Kollege, die/der nicht übernommene Theologin/nicht übernommener Theologe ist und
- den Wunsch hat, 50 Prozent oder mehr zu arbeiten,
- diesen Wunsch dem EOK schriftlich über den Dienstweg mitgeteilt hat,
- Kenntnis von einem zusätzlichen Einsatz im RU hat und
- sich auf diesen beim EOK über den Dienstweg schriftlich beworben hat,
dann kann die MAV der Einstellung einer neuen Lehrkraft für diesen zusätzlichen Auftrag nicht zustimmen.
* Den Originalbeitrag finden Sie in der vkm Info 2007-02 [1.105 KB]