Landesverband Baden

Nicht in den Pfarrdienst übernommene Theologinnen und Theologen im Religionsunterricht

DIE MAV STELLT UNGEREIMTHEITEN FEST

Nicht in den Pfarrdienst übernommene Theologinnen und Theologen werden in der Evangelischen Landeskirche in Baden nicht nur in Ausnahmefällen als Religionslehrerinnen bzw. -lehrer eingestellt – aber nur bis zu einem Teilzeitumfang von unter 50 Prozent. Da das dem Teilzeitarbeitsverhältnis von 50 Prozent entsprechende Entgelt absolut nicht Existenz sichernd ist, hat die zuständige Mitarbeitervertretung (MAV) den Evangelischen Oberkirchenrat (EOK) in einem ersten Schritt nach den rechtlichen Grundlagen dieser Beschäftigungspraxis gefragt.

Wenige Wochen nach der Anfrage erhielt die MAV daraufhin vom Oberkirchenrat folgende Antwort: "Die Landeskirche beschäftigt >nicht übernommene Theologinnen und Theologen< aufgrund ihrer abgeschlossenen theologischen Ausbildung im Bereich des Religionsunterrichtes ausschließlich aus Gründen der Fürsorge. Zwar kann die kirchenpolitische Entscheidung, entsprechende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter höchstens im Umfang bis zu 50 v.H. zu beschäftigen, durchaus hinterfragt werden; sie ist jedoch im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz hat der Arbeitgeber auf Wunsch eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf Arbeitszeiterhöhung bei Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

Wechsel des zuständigen Referats

Es obliegt also dem Arbeitgeber seine diesbezüglichen Entscheidungen entsprechend seiner Beurteilung über die jeweilige Eignung abschließend zu treffen." Mit dieser allgemeinen Antwort muss sich die MAV zufrieden geben, da es keinerlei Vorschrift im Mitarbeitervertretungsgesetz gibt, welche die MAV berechtigen würde, Interpretationen der Arbeitgeberin über Vorschriften einzelner Gesetze zu überprüfen oder zu korrigieren.

Die MAV hat sich aber angesichts dieser Antwort so ihre Gedanken gemacht und ist dabei auf in der Tat innovative Ideen und auch Fragen gestoßen:

Bei einer etwas ernsteren Betrachtung der Auskunft des EOK kam die MAV aber schon ins Grübeln:

Fazit

Allgemein kann die MAV in dieser Sache nichts mehr unternehmen. Wenn jedoch eine Kollegin oder ein Kollege, die/der nicht übernommene Theologin/nicht übernommener Theologe ist und

dann kann die MAV der Einstellung einer neuen Lehrkraft für diesen zusätzlichen Auftrag nicht zustimmen.



* Den Originalbeitrag finden Sie in der vkm Info 2007-02 [1.105 KB]