- Gesetzliche Änderungen im Sozialrecht zum 01.01.2011
Die Bundesbürger werden die Sparpolitik der Bundesregierung und die gesetzliche Schuldenbremse zu spüren bekommen. Zum Jahreswechsel verteuern sich Strom und Flugreisen, ebenso die Kranken- und die Arbeitslosenversicherung. Auf was sich die Bürger im Sozialrecht einstellen müssen, zeigt folgende Übersicht.
Änderungen für 2011
BEITRAGSSATZ KRANKENVERSICHERUNG
Er steigt für die 50 Millionen Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von 14,9 auf 15,5 %. Dieser Wert galt schon vor der Wirtschaftskrise. Der Anstieg belastet Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit jeweils 0,3 Prozentpunkten zusätzlich. Die Beitragslast ist aber ungleich verteilt: 8,2 % vom Bruttoeinkommen entfallen auf Arbeitnehmer und Rentner; für die Arbeitgeber sind es 7,3 %. Für sie wird der Satz bei diesem Stand eingefroren. Bei einem Monatseinkommen von 2.500 Euro brutto verteuert sich die GKV mit der Erhöhung um 7,50 Euro monatlich.
AMBULANTE BEHANDLUNG/MEDIKAMENTE
Wer sich als GKV-Versicherter beim Arzt behandeln lässt, kann dies auf Rechnung tun und diese dann zur Erstattung bei der Krankenkasse einreichen. Verbraucherschützer warnen aber, dass Patienten bei dieser Abrechnungsmethode durchaus auf Kosten sitzen bleiben können, weil die Kasse nur einen Teilbetrag erstattet. Bisher war die Entscheidung für die Kostenerstattung ein Jahr lang bindend, künftig gilt sie für 3 Monate. Wer als GKV-Versicherter ein teureres Medikament als von der Kasse akzeptiert wünscht, kann auch dieses bei Übernahme der Mehrkosten bekommen.
WECHSEL IN DIE PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG
Der Wechsel aus der GKV in eine Privatkasse wird für Besserverdiener leichter. Wer brutto über der Versicherungspflichtgrenze von 4.125 Euro (2011) verdient, kann bereits nach einem Jahr von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln. Bisher musste man 3 Jahre warten. Die Privatkassen profitieren 2011 zwar von Rabattverhandlungen der gesetzlichen Kassen mit Arzneiherstellern. Unabhängig davon haben sie den knapp 9 Millionen Versicherten teilweise happige Beitragserhöhungen angekündigt.
ARBEITSLOSENVERSICHERUNG
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung steigt von 2,8 auf 3,0 %. Er wird zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Bei 2.500 Euro Monatseinkommen muss der Beschäftigte 2,50 Euro mehr bezahlen, seine Firma ebenfalls.
HARTZ IV
Der Regelsatz im Arbeitslosengeld II steigt von 359 auf 364 Euro - also monatlich um 5 Euro. Die mehr als 1,7 Millionen Kinder von Hartz-IV-Empfängern sollen besser schulisch und musisch gefördert werden, damit sie nach der Schule bessere Berufschancen haben. Zum sogenannten Bildungspaket gehören Schulessen, Angebote für Nachhilfeunterricht oder für Sport- und Musikstunden am Nachmittag. Für Letzteres stehen pro Kind etwa 10 Euro monatlich zur Verfügung. Über die Neuregelung ist aber das letzte Wort noch nicht gesprochen, da sowohl Bundestag als auch Bundesrat am 17.12.2010 noch zustimmen müssen. Das Vorhaben könnte in der Länderkammer noch gebremst werden.
ZUSCHLÄGE FÜR ARBEITSLOSE
Beim Übergang vom Arbeitslosengeld I ins Arbeitslosengeld II erhalten Erwerbslose bisher Zuschläge für 2 Jahre. Sie entfallen ersatzlos.
RENTENBEITRÄGE FÜR HARTZ-IV-EMPFÄNGER
Der Bund bezahlt für Langzeitarbeitslose keine Beiträge mehr zur Rentenversicherung. Damit spart er rund 2 Milliarden Euro im Jahr, den Betroffenen entgeht ein späterer Rentenanspruch von monatlich 2,09 Euro.
HEIZKOSTENZUSCHUSS
Er wird für Wohngeldempfänger gestrichen. Für Ein-Personen-Haushalte gab es bislang 24 Euro im Monat, für 5- Personen-Haushalte 49 Euro. Der Wegfall bringt rund 100 Millionen Euro an Einsparungen.
ELTERNGELD
Diese Lohnersatzleistung wird moderat gekürzt. Künftig werden nur 65 statt 67 % als Berechnungsgrundlage genommen, wenn das Nettoeinkommen bei mehr als 1.200 Euro im Monat liegt. Für Empfänger von Arbeitslosengeld II soll das Elterngeld von 300 Euro monatlich ganz entfallen, ebenso für Top-Verdiener, die die "Reichensteuer" zahlen. Dies betrifft aber nur Wenige.
BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZEN IN DER SOZIALVERSICHERUNG
In der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sinkt die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze von 3.750 Euro auf 3.712,50 Euro Monatseinkommen. Wer mehr verdient, zahlt für das Einkommen über 3.712,50 Euro keine Beiträge zur Kranken- und Pflegversicherung. Durch die Absenkung werden Einkommen im Bereich zwischen 3.712,50 und 3.750 geringfügig entlastet.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es nach Ost und West differenzierte Beitragsbemessungsgrenzen: Im Westen bleibt sie unverändert bei 5.500 Euro Monatseinkommen. Im Osten steigt sie von 4.650 auf 4.800 Euro. Für Ost-Beschäftigte mit einem Verdienst von derzeit 4.650 Euro oder mehr wird die Sozialversicherung in diesem Bereich also um bis zu 17 Euro im Monat teurer. Das gleiche gilt für deren Arbeitgeber.