- Pflegezeit: Verteilung auf mehrere Zeiträume ist unzulässig
Arbeitsrecht
Arbeitnehmer können zur häuslichen Pflege von Angehörigen für höchstens sechs Monate Pflegezeit verlangen. Diese Auszeit muss aber "am Stück" genommen werden, das heißt, eine Verteilung auf verschiedene Zeitabschnitte ist unzulässig. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts.
Pflegezeit nicht in zeitliche Häppchen schneiden
Was war passiert?
Ein Arbeitnehmer teilte seinem Arbeitgeber zunächst mit, dass er im Juni 2009 für fünf Tage seine pflegebedürftige Mutter pflegen werde und dafür Pflegezeit nach § 3 PflegeZG in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber war damit einverstanden.
Später verlangte der Arbeitnehmer, seine Mutter auch für zwei Tage Ende Dezember 2009 im Rahmen einer erneuten Pflegezeit pflegen zu dürfen. Der Arbeitgeber widersprach dem. Er war der Ansicht, dass durch die erstmalige Pflegezeitnahme das Recht insgesamt erloschen war.
Der Arbeitnehmer klagte und war der Auffassung, dass er seinen Anspruch von insgesamt sechs Monaten Pflegezeit für die Pflege seiner Mutter auf beliebige Zeiträume aufteilen könne.
Keine Stückelung der Pflegezeit
Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht. Der Arbeitnehmer konnte im Dezember 2009 keine Pflegezeit mehr für seine Mutter in Anspruch nehmen.
§ 3 PflegeZG gibt dem Arbeitnehmer nur einmalig die Möglichkeit, durch einseitige Erklärung Pflegezeit zu nehmen. Übt der Arbeitnehmer dieses Recht zur Pflege und Betreuung eines Angehörigen aus, erlischt es in Bezug auf diesen Angehörigen insgesamt. Das gilt auch dann, wenn der Höchstzeitraum von sechs Monaten nicht ausgeschöpft wird und - wie hier - nur wenige Tage Pflegezeit geltend gemacht werden.
Der Arbeitnehmer konnte also keine erneute Freistellung zur Pflege verlangen (BAG, Urteil v. 15.11.2011, 9 AZR 348/10).