in der Fassung des Beschlusses der Bundesdelegiertenkonferenz vom 31. Mai 2008

I)
1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Bundesdelegiertenkonferenz nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h der Satzung des vkm festgelegt.

2. Die Höhe des monatlichen Beitrags beträgt ca. 0,8 v.H. des Tabellenentgeltes der Stufe 2 (bzw. der Basisstufe der AVR) der jeweiligen Entgeltgruppe.

3. Der Beitrag vermindert sich um 33 v.H. bei Teilzeitbeschäftigung von weniger als 70 v.H.

4. Der Mitgliedsbeitrag für Geringfügig Beschäftigte, Auszubildende, Zivil- und Wehrdienstleistende, Arbeitslose, Elternzeitler ohne Beschäftigung und Rentner/-innen beträgt monatlich 3,50 Euro.

5. Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils monatlich fällig.

6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen der persönlichen Verhältnisse (Umgruppierung) im Rahmen der "Beitragsehrlichkeit" unaufgefordert der Geschäftsstelle des vkm mitzuteilen.

II)
Der Vorstand wird beauftragt, entsprechende Beitragstabellen mit gerundeten Zahlen zu erstellen.

III) Übergangsregelung
Bei Mitglieder, deren Entgelt sich durch die Neufassungen der Tarifwerke nicht geändert (abgesenkt) hat, verbleibt es bei der Höhe des bisherigen Mitgliedsbeitrages.