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Vorwort
Die Gewerkschaft Kirche und Diakonie, -Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Nordelbien- wurde am 20. Mai 1949 gegründet.
Sie ist Rechtsnachfolger des am 26. Dezember 1919 gegründeten und 1933 aufgelösten "Verband der Kirchenbeamten und -angestellten". Diese führte seit dem 5. Juni 1961 die Namen "Verband Kirchlicher Arbeitnehmer Schleswig-Holstein", seit dem 7. Juni 1971 den Namen "Verband Kirchlicher Mitarbeiter Nordelbien" und seit dem 30. Oktober 1991 den Namen Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Nordelbien.
Der Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Nordelbien wurde am 3. Mai 2003 Mitglied des vkm Deutschland.
Der vkm Deutschland wurde am 3. Mai 2003 in Berlin gegründet durch Zusammenschluss der vkm Landesverbände von Baden, Kurhessen-Waldeck und Nordelbien. Er ist für den Beitritt anderer Landesverbände offen.
* * * Satzung * * *
Gewerkschaft für Kirche und Diakonie
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Nordelbien*
Präambel
Jeder kirchliche Dienst ist auf den Auftrag der Kirche ausgerichtet, das Wort Gottes zu verkünden, die Sakramente zu verwalten, Glauben zu wecken, Liebe zu üben und die Gemeinde zu bauen im Gehorsam gegen Gott und in der Nachfolge Christi.
Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche verbindet die Mitglieder und begründet das Recht und die Pflicht der Gewerkschaft vkm Deutschland, Landesverband Nordelbien, die Belange seiner Mitglieder im Rahmen dieser Satzung wahrzunehmen.
Der Landesverband Nordelbien der Gewerkschaft vkm Deutschland dient dem Erhalt und der Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Belange seiner Mitglieder.
§ 1 Name, Rechtsverhältnis, Zweck, Sitz, Organisationsbereich und Einzelmitgliedschaften
(1) Der Verband führt den Namen: Gewerkschaft für Kirche und Diakonie -Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Nordelbien- im folgenden VKM-NE genannt.
(2) Der VKM-NE ist eine Gewerkschaft im Sinne des Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes.
(3) Der VKM-NE vertritt und fördert die wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder.
Deshalb ist es vor allem seine Aufgabe, die Lebens- und Arbeitsbedingungen durch Abschluss von Tarifverträgen und Einflussnahme auf die kirchlichen Gesetzgeber ständig zu verbessern und sich für eine gleichberechtigte Partnerschaft aller seiner Mitglieder innerhalb des kirchlichen und diakonischen Bereiches einzusetzen.
Zur Erreichung seiner Ziele kann der VKM-NE mit anderen Gewerkschaften Verhandlungsgemeinschaften bilden.
(4) Der VKM-NE hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle des vkm Deutschland.
(5) Der Organisationsbereich des VKM-NE umfasst die auf dem Gebiet der NEK befindlichen kirchlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Einrichtungen, Dienste und Werke sowohl der Verfassten Kirche als auch der Diakonie- und
sonstiger Wohlfahrtsverbände, gleich welcher Rechtsnatur.
(6) Einzelmitgliedschaften auch außerhalb des Organisationsbereiches sind auf Antrag möglich.
§ 2 Organisation
Der VKM-NE gliedert sich in Regional- und Berufsgruppen.
Für die Regional- und Berufsgruppen sowie Betriebsgruppen gilt die vom Vorstand des VKM-NE erlassene Mustergeschäftsordnung.
Die Finanzierung dieser Gruppen erfolgt über den lfd. Haushalt des VKM-NE.
§ 3 Organe
(1) Die Organe des VKM-NE sind:
1. der Verbandstag,
2. der Vorstand,
3. die Große Tarifkommission,
4. die Tarifkommission und
5. der Berufsgruppentag.
(2) Verbandstag
Der Verbandstag ist das oberste Beschlussfassende Organ des VKM-NE.
Die Geschäftsführung des Verbandstages wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
1. Aufgaben
Zu den Aufgaben des Verbandstages gehören:
a) Änderungen der Satzung, der Wahl- und Geschäftsordnungen des VKM-NE,
b) Wahl des Vorsitzenden und sechs weiterer Vorstandsmitglieder,
c) Wahl der Delegierten der Bundesdelegiertenkonferenz des vkm Deutschland ,
d) Wahl der Mitglieder der ständigen Tarifkommission und
e) Wahl des Wahlvorstandes (WO).
2. Zusammensetzung des Verbandstages
Der Verbandstag setzt sich zusammen aus:den gewählten Delegierten der Regional- und Berufsgruppen und die Betriebsgruppendem Vorstand undder Tarifkommission.
3. Zahl der Delegierten
Die Zahl der Delegierten wird bestimmt durch die Mitgliederzahl.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
4. Sitzungen
Die Sitzung des Verbandstages findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn ein Viertel der Mitglieder des Verbandstages es verlangt.
Die Einberufung des Verbandstages erfolgt durch den Vorstand des VKM-NE. Die Einberufung hat mindestens vier Wochen vor dem Beginn des Verbandstages unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und mit der Übersendung der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
Die Einladung ist direkt an die gewählten Delegierten zu senden.
5. Anträge an den Verbandstag
Antragsberechtigt sind die Regional- und Berufsgruppen, die Tarifkommission sowie der Vorstand.
Anträge einzelner Mitglieder können über den Vorstand eingebracht werden.
Die Anträge sind spätestens zwei Wochen vor dem Verbandstag schriftlich in der Geschäftsstelle des vkm Deutschland einzureichen. Später eingereichte Anträge und die Behandlung der Anträge werden nach der Geschäftsordnung verhandelt.
6. Vorsitz und Protokollführung
Die Sitzung des Verbandstages wird von dem Vorsitzenden des VKM-NE oder dessen Vertretung geleitet, soweit die Geschäftsordnung des Verbandtages nichts anderes bestimmt.
Über die Sitzung des Verbandstages ist eine Niederschrift anzufertigen und zu veröffentlichen.
Näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Verbandstages.
7. Wahlen
Wahlen werden nach den Bestimmungen der Wahlordnung durchgeführt.
8. Abstimmungen
Abstimmungen werden nach der jeweils gültigen Geschäftsordnung durchgeführt.
(3) Vorstand
1. Zusammensetzung
Der Vorstand des VKM-NE setzt sich zusammen aus:
- einem Vorsitzenden,
- sowie sechs weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand wählt für den Vorsitzenden zwei Stellvertreter.
2. Amtszeit
Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verbandstag für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Konstituierung eines neuen Vorstandes im Amt.
Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Sitzung des Verbandstages eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode vorzunehmen. Bis dahin kann der Vorstand kommissarisch Mitglieder bestellen. Der Verbandstag bestätigt diese Berufung.
Kommissarisch berufene Mitglieder des Vorstandes haben volles Stimmrecht. Sind jedoch mehr als die Hälfte der Mitglieder vor Ablauf ihrer Amtsperiode ausgeschieden, ist auf einem außerordentlichen Verbandstag der gesamte Vorstand neu zu wählen.
3. Rechtliche Stellung und Aufgaben
Der Vorstand bestimmt die Politik des VKM-NE in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Verbandstages.
Der Vorstand ist für die Leitung und Verwaltung des VKM-NE verantwortlich.
Der Vorsitzende vertritt den VKM-NE in allen Angelegenheiten nach außen und innen.
Im Rechtsverkehr handelt der Vorsitzende oder dessen Stellvertretung gemeinsam mit dem Verbandssekretär des vkm Deutschland.
4. Sitzungen und Beschlüsse
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter lädt zu den Sitzungen des Vorstandes unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung ein.
Die Einladungen zu den Sitzungen des Vorstandes erfolgen mit einer Frist von mindestens einer Woche. In dringenden Fällen sind kürzere Ladungsfristen zulässig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens die Namen der An- oder Abwesenden, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse, die Wahlergebnisse und die jeweiligen Stimmenverhältnisse enthalten muss.
Die Niederschriften sind von dem oder der Vorsitzenden des Vorstandes und einem weiterem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
(4) Große Tarifkommission
1. Bildung der Großen Tarifkommission
Für das Tarifgebiet der NEK ist eine Große Tarifkommission zu bilden. Sie soll in ihrer Zusammensetzung die Mitgliederstruktur ausreichend repräsentieren.
2. Zusammensetzung
Die Große Tarifkommission setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorstand des VKM-NE,
b) den Mitgliedern der Ständigen Tarifkommission und
c) je einem Vertreter der Regional- und Berufsgruppen.
3. Zuständigkeit
Die Große Tarifkommission ist zuständig für Grundsatzentscheidungen in der Tarifpolitik des VKM-NE.
4. Sitzungen und Beschlüsse
Die Einladungen zu den Sitzungen der Großen Tarifkommission erfolgen durch den Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung.
Die Einladungen erfolgen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. In dringenden Fällen sind kürzere Ladungsfristen möglich.
Die Beschlüsse der Großen Tarifkommission werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens die Namen der An- oder Abwesenden, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und die jeweiligen Stimmenverhältnisse enthalten müssen.
Die Niederschriften sind von dem oder der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.
(5) Tarifkommission
Der Verbandstag wählt eine Tarifkommission.
Die Tarifkommission wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wahl findet zeitversetzt von 2 Jahren zur Vorstandswahl des Landesverbandes Nordelbien statt.
Die Tarifkommission ist zuständig für die laufende Tarifarbeit des VKM-NE.
Die Tarifkommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist vom Vorstand zu genehmigen.
Die Tarifkommission besteht aus 12 Personen.
Acht Personen werden vom Verbandstag gewählt. Zwei Mitglieder entsendet der Vorstand des VKM Landesverbandes Nordelbien, zwei Mitglieder werden aus der Tarifkommission berufen.
(6) Berufsgruppentag
1. Zusammensetzung
Die Mitglieder des VKM-NE, die gemeinsamen Berufsgruppen angehören, bilden Den Berufsgruppentag.
Sie bleiben Mitglied der Regionalgruppen.
2. Zuständigkeit
Der jeweilige Berufsgruppentag kann vom Vorstand und der Großen Tarifkommission bei der Beurteilung dienst- und arbeitsrechtlicher Fragen herangezogen werden.
3. Vorstand
Der Berufsgruppentag wählt einen Vorstand, der aus möglichst drei Personen bestehen sollte, für die Dauer von vier Jahren.
4. Sitzungen
Der Vorstand des VKM-NE lädt auf Antrag der Berufsgruppen zu Berufsgruppentagen ein.
§ 4 Satzungsänderungen des VKM-NE
Satzungsänderungen des VKM-NE bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten des Verbandstages.
§ 5 Auflösung des VKM-NE
Die Auflösung des VKM-NE ist nur durch den Verbandstag möglich, welcher diese mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschließen muss.
Vorraussetzung für diesen Beschluss ist die Hervorhebung der Wichtigkeit des
betreffenden Tagesordnungspunktes in der Einladung mit dem Hinweis, dass der Verbandstag mit den anwesenden Stimmberechtigten dieses Tages beschlussfähig sein wird.
§ 6 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am 14.10.2009 in Kraft. Sie löst ab, die Satzung vom 28. Januar 2001.
Breklum, den 14.10.2009
* Bei der Verwendung der männlichen Form in dieser Satzung sind sowohl Personen mit weiblichem als auch mit männlichem Geschlecht gemeint.
Beschluss des Vorstandes des vkm Deutschland zur Berufsgruppenarbeit
1.
Die Vertreter der Berufsgruppen (in der Regel die Vorstände der Berufsgruppen) beraten
den Geschäftsführenden Vorstand, den Verbandsrat sowie die Vorstände ihrer Landesver-
bände bei der Beurteilung dienst- und arbeitsrechtlicher Fragen.
Sie werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
bis zur Konstituierung der neuen Vorstände im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist bei der
nächsten Sitzung des Vorstandes eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode vorzunehmen.
2.
Die Berufsgruppenverbände im Landesverband Nordelbien unterstützen den Vorstand des
vkm Nordelbien bei der Vertretung der Belange ihrer Berufsgruppen nach außen, sowohl
innerkirchlich als auch gesellschaftspolitisch.
3.
Die Vertreter der Berufsgruppen werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vom Vorstand
Des Landesverbandes Nordelbien und seiner Geschäftsstelle unterstützt.
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