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Basis für tarifgerechte Eingruppierung

Schon seit Jahren wird für Angestellte und Arbeiter festgestellt, dass
Arbeitsplatzbeschreibungen (Tätigkeitsdarstellung und -bewertung) im Bereich der
verfassten und diakonischen Kirche fehlen. Dieses führt oftmals zu überhöhten oder zu
niedrigeren Eingruppierungen. Die Vergütung der Angestellten ist dann nicht tarifgerecht,
wodurch auch finanzielle Nachteile für die Kolleginnen und Kollegen entstehen können.
Vor diesem Hintergrund und den Erfahrungen mit der neuen Eingruppierung im KAT möchte
ich nun einige grundlegende und wichtige Informationen geben.

Wozu Arbeitsplatzbeschreibungen?
Die Arbeitsplatzbeschreibungen bilden die Grundlage für eine einheitliche Vorgehensweise
mit der tariflichen Eingruppierung von Angestellten. Sie schafft Transparenz über die
auszuübende Tätigkeit und ermöglichen einen objektiven Blick über die Wertigkeit des
Arbeitsplatzes im Sinne des KAT. In Organisationsuntersuchungen sind
Arbeitsplatzbeschreibungen etwa bei Umstrukturierungsmaßnahmen hilfreich für die
Ermittlung der Aufgaben. Für die Einreihung und die Bemessung des Entgeltes nach den
Tätigkeiten ist der Tarifvertrag KAT Anlage 1 maßgeblich.
Bevor eine Arbeitsplatzbeschreibung erstellt wird, empfiehlt es sich, in einem Gespräch mit
dem Angestellten das Aufgabenspektrum und die auszuführende Tätigkeit sowie seine
Kompetenz und Befugnis zu klären. Zu diesem Gespräch kann der oder die Vorgesetzte
hinzugezogen werden. Auf Wunsch des Angestellten kann zusätzlich eine Person seines
Vertrauens (z.B. ein MV-Mitglied) teilnehmen.
Die Arbeitsplatzbeschreibung gliedert sich in zwei Teile, die Tätigkeitsdarstellung und die
Tätigkeitsbewertung.

Tätigkeitsdarstellung
Die Tätigkeitsdarstellung verdeutlicht dem oder der Angestellten, welche Tätigkeiten am
jeweiligen Arbeitsplatz auszuführen sind, wie er oder sie organisatorisch eingliedert ist und
welche Befugnisse er oder sie hat.
Bei den Tarifverhandlungen zum KAT und seinerzeit auch beim KTD haben wir als
Gewerkschaft für Kirche und Diakonie immer darauf hingewiesen, dass für die tarifgerechte
Vergütung und Entlohnung von Angestellten eine Arbeitsplatzbeschreibung erforderlich ist.
Daraus sollten sich die Tätigkeiten und deren Zuordnung zu den Tätigkeitsmerkmalen der
Entgeltordnung vollständig und nachprüfbar ergeben.

Tätigkeitsbewertung
Mit der Tätigkeitsbewertung werden die festgestellten Arbeitsvorgänge einschließlich der
Zusammenhangstätigkeit unter den einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung
zusammengezogen. Auch vor der Bewertung kann wie vor der Tätigkeitsdarstellung ein
Gespräch mit dem Arbeitsplatzinhaber hilfreich sein. Hier könnten z.B. für die Bewertung
nicht eindeutige Angaben überprüft oder nicht ausreichende Angaben ergänzt werden. Erst
wenn alle Zweifelsfragen zum Arbeitsplatz geklärt sind, kann die eigentliche Bewertung
durchgeführt werden.
Für die tarifliche Bewertung eines Arbeitsplatzes ist die Bildung von Arbeitsvorgängen
ausschlaggebend. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei
hinsichtlich der Anforderung zeitlich nicht aufgespalten werden.

Arbeitsvorgänge können beispielsweise sein
- unterschriftsreife Bearbeitung eines Vorganges,
- Bearbeiten eines Antrages,
- Festsetzung einer Leistung.

In der Tätigkeitsbewertung ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten. Er darf
dabei nicht nach verschiedenen Anforderungen zeitlich aufgespalten werden. Eine zu große
Aufspaltung der Tätigkeit würde zu einer von der Tarifvertragespartei nicht gewollten
Tätigkeit führen. Bei der Bildung von Arbeitsvorgängen ist von dem geforderten
Arbeitsergebnis der Tätigkeit auszugehen. Alle Tätigkeiten, die der Herstellung eines
Arbeitsergebnisses dienen, gehören zum Arbeitsvorgang. Zur Bearbeitung eines Antrages
gehört z.B. die Entgegennahme des Antrages, die Bearbeitung, die Überprüfung und das
Heraussuchen einschlägiger Literatur, deren Studium und Anwendung der Literatur und
fachspezifischer Kommentierung sowie dann die Fertigung eines Bescheides.

Manchmal werden Arbeitsvorgänge mit der Bezeichnung Sonstiges bezeichnet. Sie
enthalten Tätigkeiten wie Lose Blatt Sammlung einheften, Fachliteratur lesen, Unterlagen
abheften. In aller Regel handelt es sich hierbei aber nicht um echte Arbeitsvorgänge.
Vielmehr sind die genannten Tätigkeiten sog. Zusammenhangstätigkeiten eines bereits
gebildeten Arbeitsvorganges. Wenn beispielsweise zur Bearbeitung eines Antrages
Fachliteratur gelesen werden muss und gelesen wird, gehört die Tätigkeit Fachliteratur lesen
zum Arbeitsvorgang Bearbeitung eines Antrages.

In der Praxis ist zu beobachten, dass häufig Unklarheit über die Kriterien einer fehlerfreien
Bewertung von Arbeitsplätzen herrscht. Zunächst sind die Regelungen und die
Bewertungssystematik der Entgeltordnung zu berücksichtigen. Dabei ist auch der Grundsatz
der Spezialität von Bedeutung. Ganz entscheidend kommt es darauf an, dass die abstrakten
tariflichen Anforderungsmerkmale wie z.B. gründliche und vielseitige Fachkenntnisse oder
selbständige Leistungen sachgerecht ausgelegt werden. Es ist unabdingbar ratsam, die
Auslegungskriterien hervorzuheben.

Nicht von Bedeutung für Arbeitsplatzbewertungen sind die Kriterien Gut- und
Schlechtleistung der Angestellten, Haushaltsstellenplan, Eingruppierung des Vorgängers,
tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, Angaben der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag oder
Eingruppierung von Angestellten mit ähnlichen Aufgabenstellungen.

Somit ist zusammenfassend zu sagen, die Eingruppierung des Angestellten ergibt sich also
aus der Bildung der Arbeitsvorgänge, Bewertung der Arbeitsvorgänge, der Feststellung ihres
jeweiligen zeitlichen Umfanges sowie der Subsummierung der Arbeitsvorgänge unter einem
bestimmten Tätigkeitsmerkmal oder unter mehreren bestimmten Tätigkeitsmerkmalen.

Die Entgeltordnung zum Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag gibt somit wieder, in
welcher Entgeltgruppe die Kolleginnen und Kollegen einzugruppieren sind.

Die letzten Wochen waren in der Geschäftsstelle der Gewerkschaft für Kirche und Diakonie
geprägt von der Überprüfung der Eingruppierungen. Dabei wurde festgestellt, dass viele
Mitarbeitervertretungen als auch die einzelnen Kolleginnen mit dieser Problematik nicht nur
erst bei der jetzigen neuen Eingruppierung und Umstellung von KAT-NEK zum KAT
überfordert waren und eine Prüfung nicht vornehmen konnten.

Wir hoffen nun, dass durch die notwendige Arbeitsplatzbeschreibung und
Tätigkeitsdarstellung sowie -bewertung hier für alle Kolleginnen im Bereich der verfasten und
diakonischen Kirche Abhilfe geleistet werden wird.