Brisant: Diakonie diskriminiert Muslima - 3.900 Euro Entschädigung - 11.12.2007


Die taz berichtet über einen spektakulären und sehr grundsätzlichen Rechtsstreit, den das Arbeitsgericht Hamburg gerade entscheiden hat.

Eine Deutsch-Türkin moslemischen Glaubens hatte sich bei der Diakonie für die Mitarbeit in einem Projekt beworben und wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Begründung: Sie sei kein Mitglied einer christlichen Kirche. Das Arbeitsgericht Hamburg sah einen Verstoss gegen das AGG (Benachteiligungsmerkmal: Religion) und verurteilte die Diakonie zu 3.900 Euro Entschädigung.

Der Fall ist tatsächlich wie rechtlich brisant. Rechtlich geht es um die umstrittenen Reichweite des § 9 AGG:


"§ 9 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung


(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit
eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.


(2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, von ihren
Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können."

Die Frage der Reichweite der Vorschrift ist hochinteressant und spannend.
Richtigerweise wird man folgendes sagen dürfen:

Der europäische Gesetzgeber hat in Erwägungsgrund 24 der Richtlinie 2000/78/EG ausdrücklich klargestellt, dass die Europäische Union "den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, achtet und ihn nicht beeinträchtigt und dass dies in gleicher Weise für den Status von
weltanschaulichen Gemeinschaften gilt". Der Erwägungsgrund lässt es deshalb zu, dass die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht spezifische Bestimmungen über die wesentlichen, rechtmäßigen und gerechtfertigten beruflichen Anforderungen beibehalten oder vorsehen, die Voraussetzung für die Ausübung einer diesbezüglichen beruflichen Tätigkeit sein können. Entsprechend
erlaubt es § 9 Abs. 1 AGG Religionsgemeinschaften und den übrigen dort genannten Vereinigungen, bei der Beschäftigung wegen der Religion oder der Weltanschauung zu differenzieren, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.


Zum Kernbereich dieser Vorschrift gehört sicherlich die eigentliche Glaubenszugehörigkeit, nach der z. B ein Pfarrer der evangelischen Kirche nicht katholisch bzw. ein Priester nicht evangelisch sein darf. Im Sinne der allgemeinen Religionsfreiheit ist dies aber selbstverständlich nicht auf die christlichen Kirchen beschränkt.


Allerdings muss man auch eingrenzen. Dazu ein Beispiel: Kann die katholische Kirche z. B. verlangen, dass die bei ihr beschäftigte Buchhalterin der katholischen Kirche angehört?

Zulässig sind nur Bestimmungen über die wesentlichen, rechtmäßigen und gerechtfertigten beruflichen Anforderungen. Buchhalter sind aber – anders als z. B. die Erzieherin – keine in der Glaubensvermittlung tätigen Tendenzträger. Somit ist die Forderung nach der Zugehörigkeit zum Bekenntnis bei einer Buchhalterin nicht gerechtfert.

Um den Fall des Arbeitsgerichts Hamburg richtig einordnen zu können, müsste man wissen, um welche Stelle es genau ging und inwieweit die Stelleninhaberin Tendenzträgerin gewesen wäre.


Hubert Baalmann
(Verbandssekretär)