Das Herunterladen von Dateien aus dem Internet zu privaten Zwecken rechtfertigt selbst bei einem ausdrücklichen Verbot der privaten Internet-Nutzung am Arbeitsplatz nicht ohne weiteres eine Kündigung. Etwas anderes kann jedoch bei exzessiver Internetnutzung im Zusammenhang mit pornografischen oder sonstigen strafbaren Inhalten gelten.

Das ist passiert:
Ein Arbeitnehmer war bei einem Unternehmen als Schichtleiter tätig. Der Arbeitgeber hatte die Internet-Nutzung zu privaten Zwecken per Aushang untersagt und bei Verstößen eine Abmahnung, in schweren Fällen auch eine verhaltensbedingte Kündigung angedroht. Als sich herausstellte, dass der Arbeitnehmer in zehn Monaten rund 20 Dateien ohne Bezug zu seiner Tätigkeit aus dem Internet geladen und einige auch an Kollegen per E-Mail verschickt hatte, kündigte der Arbeitgeber fristlos, da er hierin ein grobe Pflichtverletzung sah.

Das entschied das Gericht:
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses war nicht wirksam, entschieden die Richter. Der Arbeitnehmer habe zwar hinsichtlich der Dateien eine Pflichtverletzung begangen. Diese sei aber nicht so schwerwiegend, als dass sie ohne Abmahnung eine ordentliche oder gar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte, so das Urteil.

Nach einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (Entscheidung vom 31. Mai 2007, AZ: 2 AZR 200/06) kommt eine Kündigung nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer einen erheblichen Teil seiner Arbeitszeit zum Privatvergnügen im Internet verbringe, große Datenmengen lade, die Systemsicherheit durch Viren gefährde oder aber die Dateien strafbare oder pornografische Darstellungen enthielten.

In diesem Fall sei keine dieser Bedingungen erfüllt, stellten die Landesrichter fest. Der Arbeitnehmer hatte zwar innerhalb von zehn Monaten rund 20 Dateien heruntergeladen und diese in drei Fällen auch weitergeleitet. Hierin liege jedoch keine exzessive Internet-Nutzung im Sinne der BAG-Rechtsprechung. Der Arbeitnehmer hatte weder eine erhebliche Datenmenge heruntergeladen noch in erheblichem Umfang durch die private Internet-Nutzung Arbeitszeit vergeudet. Die Dateien enthielten auch keine pornografischen oder strafbaren Inhalte. Außerdem habe wegen der Formulierungen im Verbotsaushang der Arbeitnehmer nur mit einer Abmahnung, nicht aber mit einer Kündigung rechnen müssen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2007, 9 Sa 234/07