Arbeitgeber können bereits für den ersten Tag einer Erkrankung eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit verlangen. Ignorieren Arbeitnehmer das, kann es nach einer Abmahnung auch zur Kündigung kommen.

Das ist passiert:
Nach vielfachen Erkrankungen eines Beschäftigten wurde dieser von seinem Arbeitgeber aufgefordert, in Zukunft bereits an jedem ersten Tag einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG). Der 47-jährige Mitarbeiter kam dieser Anordnung jedoch nicht nach und hatte, trotz wiederholter Abmahnung, eine Krankschreibung wieder einmal erst mit mehreren Tagen Verspätung beim Arbeitgeber vorgelegt. Daraufhin wurde ihm außerordentlich und fristlos gekündigt. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer.

Das entschied das Gericht:
Sowohl das zuständige Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gaben dem Arbeitgeber recht. Der Arbeitgeber sei durchaus dazu berechtigt, bereits für den ersten Tag einer Erkrankung eine Krankschreibung zu verlangen, so das Urteil. Der Arbeitnehmer konnte keine überzeugenden Gründe dafür anführen, warum er nicht unverzüglich einen Arzt aufgesucht hatte. Dieses Verhalten und die wiederholte verspätete Vorlage werteten die Richter als ausreichenden Grund für eine außerordentliche Kündigung. Die Aufforderung des Arbeitgebers sei auch nicht willkürlich, ihre Erfüllung für den Arbeitnehmer nicht unzumutbar gewesen.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2009, 2 Sa 130/09