- Kündigung wegen Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht
Die wiederholte Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Bevor der Arbeitgeber derartige Verstöße zum Anlass für eine Kündigung nehmen kann, muss er den Arbeitnehmer allerdings mindestens einmal vergeblich abgemahnt haben.
Nach § 5 Abs. 1 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (Anzeigepflicht). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen (Nachweispflicht).
In dem vom LAG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte die seit Januar 1985 beschäftigte Klägerin seit Juli 2007 mehrfach gegen ihre Anzeige- und Nachweispflichten verstoßen. Der beklagte Arbeitgeber erteilte ihr deshalb im August 2007 und im September 2007 eine Abmahnung sowie im November 2007 eine "letzte Abmahnung". Nachdem die Klägerin Anfang 2008 erneut ihre Pflichten nach § 5 EFZG verletzte, sprach der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aus. Die Klage hiergegen blieb in beiden Instanzen erfolglos.
Zusammenfassend hat das LAG festgestellt, die Klägerin habe mehrmalige einschlägige Abmahnungen nicht zum Anlass genommen, ihr Verhalten zu ändern. Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgründe könnten angesichts des widersprüchlichen Sachvortrags der Klägerin nicht angenommen werden. Sie habe es allein in der Hand gehabt, durch ordnungsgemäße Erfüllung der Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfall einer Kündigung durch die Beklagte zu entgehen. Die Beklagte habe - wie aus den Abmahnungen ersichtlich - die Klägerin zum vertragstreuen Verhalten aufgefordert. Dies sei nicht gelungen. Die Prognose, dass die Klägerin auch in Zukunft ihren Anzeige- und Nachweispflichten nicht nachkommen wird, sei gerechtfertigt gewesen.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 26. 3. 2009 - 2 Sa 713/08 -