- Betriebsrat hat Beurteilungsspielraum bei Kosten für Betriebsversammlung
Der Betriebsrat hat seinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Erforderlichkeit der vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten nicht überschritten, wenn er zur Vorbereitung einer Betriebsversammlung Stehtische mietet und anliefern lässt, die nach seinem Gestaltungskonzept zur Durchführung einer Betriebsversammlung dienlich sind.
[LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 23.03.2010 - 3 TaBV 48/09]