Der erste 01.01.2011 ist für einige Bereiche der Neubeginn, bzw. bedeutet Veränderungen für arbeitsrechtliche und tarifrechtliche Fragen.

Für den Bereich des KTD (Kirchlicher Tarifvertrag Diakonie vom 14.August 2002, in der letzten Änderung Nr. 6 vom 01. November 2007) wird sich die Jahresarbeitszeit gemäß § 5 von derzeit 2005 Stunden (2010) ab dem 01.01.2011 auf 2020 Stunden anheben.

Dieses bedeutet, dass sich die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit bei Vollbeschäftigten von 7,69 Stunden auf 7,74 Stunden anheben wird.
Für Teilzeitbeschäftigte gilt der prozentuale Anteil ihres bestehenden Arbeitsvertrages.

Für die Zeitzuschläge gem. § 12 gibt es ab dem 01.01.2011 auch eine Steigerung um 10%.

Für die Arbeit an gesetztlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen, gilt dann nunmehr ab Januar 2011 45% des tariflichen individuellen Stundenentgeltes.

In der Anlage 1a zum KTD gilt seit dem 01.04.2010 die derzeit aktuelle monatliche Bruttovergütung.
Mit Datum 31.03.2011 wir diese auslaufen und von uns zu dem Zeitpunkt fristgerecht gekündigt.
Somit haben wir den Arbeitgeberverband VKDA aufgefordert, entsprechende Tarifverhandlungen mit uns zur Anhebung der Entgelttabelle aufzunehmen.

Wir werden Euch, liebe Kolleginnen und Kollegen, über den aktuellen Stand jeweils informieren.

Mit Datum 26. November 2010 hat die Gewerkschaft für Kirche und Diakonie - Landesverband Nordelbien - mit dem Arbeitgeberverband einen entsprechenden Tarifvertrag vereinbart. Dieser beginnt zum 01.01.2011.
Entgeltumwandlung bedeutet, dass Beschäftigte Teile ihres Gehaltes für die betriebliche Altersvorsorge aufwenden. Diese Beträge werden vom Arbeitgeber direkt vom Bruttolohn abgezogen, dadurch mindert sich das steuer- und sozialversicherungspflichtige Einkommen des Arbeitnehmers und es fallen abhängig von der persönlichen Verdienstsituation weniger Lohn- und Sozialabgaben an.

Diese Verwendung von Teilen des Gehaltes für unbare Leistungen wird als Entgeltumwandlung bezeichnet.
Unbare Leistungen von daher, dass Sie dieses Geld nicht ausbezahlt bekommen, sondern durch diesen Tarifvertrag einen persönlichen Zuschuss in Höhe von 15% des Umwandlungsbetrages erhalten.
Aufgrund der Gesetzgebung aus der betrieblichen Altersvorsorge hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltumwandlung bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetztlichen Rentenversicherung.
Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ist allerdings dem sogenannten Tarifvorrang unterworfen.
Das Altersvorsorgegesetz sagt also, dass in Tarifverträgen abweichende Regelungen getroffen werden können. Dieses haben wir mit diesem Tarifvertrag getan.

All die Kolleginnen und Kollegen, die beabsichtigen, eine Entgeltumwandlung durchzuführen, bzw. schon eine Entgeltumwandlung tätigen, sollten hinsichtlich des Zuschusses direkt mit dem ARbeitgeber oder die für sie zuständige Personalabteilung Kontakt aufnehmen, sofern sie unter die tarifliche Regelung KAT fallen.

Für Rückfragen steht Ihnen natürlich auch gerne unsere Geschäftsstelle zur Verfügung.



Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern des Newsletters ein erfolgreiches, gesundes, christliches Jahr 2011.

Für die Tarifkommission, dem Vorstand und der Geschäftsstelle

Hubert Baalmann