Tarifvertrag zur Einführung des
Kirchlichen Tarifvertrages Diakonie (KTD)
im Diakonischen Werk Husum gGmbH
vom 29. September 2004
Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer
Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK)
- einerseits -
und
der Gewerkschaft Kirche und Diakonie - VKM-NE
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
Landesbezirke Hamburg und Nord
- andererseits -
wird auf Grundlage der Tarifverträge vom 5. November 1979 Folgendes vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen i.S.d. §§ 1 und 2 KTD, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Diakonischen Werk Husum gGmbH stehen oder zur Dienstleistung dorthin abgeordnet sind. Hiervon ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen, die sich zum Zeitpunkt der Ersetzung nach § 2 bereits in Altersteilzeit befinden.
§ 2
Ersetzung
Der Kirchliche Tarifvertrag Diakonie (KTD) ersetzt den KAT/KArbT-NEK.
§ 3
Übergangsbestimmungen
Für Arbeitnehmerinnen, die sich vor dem Zeitpunkt der Ersetzung bereits in einem Arbeitsverhältnis befanden, das danach fortbesteht und für die bis zur Ersetzung des KAT/KArbT-NEK zur Anwendung kommt, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
(1) § 31 Abs. 1 bis 3, 5 KTD werden nicht angewendet.
(2) Die monatlichen Bezüge ergeben sich aus dem Entgelt nach KTD und einer Besitzstandszulage. Die Besitzstandszulage orientiert sich an der Höhe der Vergütung nach KAT/KArbT-NEK am Tage vor der Ersetzung (Grundvergütung, Ortszuschlag, allgemeine Zulage und soweit gegeben, ständige Zulagen nach Tarifvertrag sowie in den Vergütungsgruppen IX b bis V c oder Kr. I bis Kr. VI zuzüglich 27,70 €, in den übrigen Eingruppierungen zuzüglich 21,30 €) im Folgenden als alte Vergütung bezeichnet.
a) Für Arbeitnehmerinnen, deren alte Vergütung den Wert der höchsten Entgeltstufe in ihrer Eingruppierung nach KTD nicht übersteigt, gilt Folgendes:
Abweichend von § 14 Abs. 1 KTD wird für die Ermittlung der Entgeltstufe nicht die Beschäftigungszeit zu Grunde gelegt, sondern es wird die höchste Entgeltstufe in der jeweiligen Eingruppierung, deren Wert den Wert der alten Vergütung nicht übersteigt, festgelegt.
Die Besitzstandszulage errechnet sich aus dem Unterschied zwischen alter Vergütung und dem so ermittelten Entgelt.
Es besteht Anspruch auf Zahlung dieser Besitzstandszulage bis zur nächsten Entgeltstufensteigerung. Grundsätzlich wird für diese erste Entgeltstufensteigerung nach der Ersetzung § 14 Abs. 1 KTD angewendet, wobei die Beschäftigungszeit ab dem Tage der Ersetzung gewertet wird. Bei weiteren Stufensteigerungen ist die Arbeitnehmerin so zu stellen, als wenn sie die Beschäftigungszeit zurückgelegt hätte, die die Voraussetzung für die Entgeltstufe (§ 14 Abs. 1 KTD) wäre, in der sie sich befindet.
b)..................... Für die Fälle, in denen die alte Vergütung die unterste Entgeltstufe nicht übersteigt, hat die Arbeitnehmerin weiterhin nur Anspruch auf die alte Vergütung. Diese nimmt an tariflichen Vergütungserhöhungen teil. Nach zwei Jahren erhält die Arbeitnehmerin Entgelt aus der ersten Entgeltstufe, es sei denn, der Unterschied zwischen dem Betrag der alten Vergütung und dem der ersten Stufe beträgt mehr als 100,- €. In diesem Fall wird zur alten Vergütung nach zwei Jahren eine Zulage von 100,- € gezahlt. Der Anspruch auf Entgelt aus der ersten Stufe entsteht dann erstmals nach vier Jahren.
c) Für die Arbeitnehmerinnen, deren alte Vergütung den Wert der höchsten Entgeltstufe ihrer Eingruppierung nach KTD übersteigt, gilt Folgendes:
Die Arbeitnehmerin hat neben der Vergütung nach der höchsten Entgeltstufe ihrer Eingruppierung Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage, die sich aus der Differenz zwischen alter Vergütung und dem Wert der höchsten Entgeltstufe nach KTD ergibt.
Auf die Besitzstandszulage sind zukünftige Tariferhöhungen anzurechnen. Im Gegenzug erhält die Arbeitnehmerin jeweils eine der Tariferhöhung entsprechende Einmalzahlung. Die exakten Werte der Zahlungen und deren Fälligkeit werden tarifvertraglich im Zuge der Entgeltverhandlungen festgelegt.
d) Entfallen die Voraussetzungen für einen in den Bezügen, die zum Anspruch auf eine Besitzstandszulage geführt haben, enthaltenen ehe- und/oder kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages nach bisherigem Recht, vermindert sich die Besitzstandszulage entsprechend. Für jedes Kind ist dabei ein Betrag von 91,- € anzusetzen. Nach einem lediglich vorübergehenden Wegfall der Voraussetzungen des kinderbezogenen Anteils wegen einer Verpflichtung des Kindes zu Wehr- oder Zivildienst bzw. Teilnahme am Freiwilligen Sozialen Jahr oder Vergleichbarem besteht der Anspruch auf Antrag erneut. Die Arbeitnehmerin darf dabei nicht besser gestellt werden, als wenn der Anspruch fortbestanden hätte.
e) Abweichend vom § 14 Abs. 3 KTD werden bis zum 30. Juni 2005 die Monatsentgelte am 16. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig.
(3) Arbeitnehmerinnen, die zum Zeitpunkt der Ersetzung gem. § 53 Abs. 3 KAT/KArbT-NEK unkündbar waren, steht dieses Recht auch weiterhin zu.
§ 4
Umstellungsmitteilung
Die Arbeitnehmerin und die zuständige Mitarbeitervertretung erhalten spätestens bis zum 1. Dezember 2004 eine Mitteilung über alle sie betreffenden Daten zur Überleitung. Die Dienststellenleitung teilt bis zum 31. Januar 2005 den Saldo der bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Arbeitszeit mit.
§ 5
In-Kraft-Treten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 4 am 1. Dezember 2004 in Kraft.
Husum, den 29. September 2004