Tarifvertrag zur Einführung des
Kirchlichen Tarifvertrages Diakonie (KTD)
in der Diakonisches Werk des Kirchenkreises Angeln gGmbH
vom 30. August 2005
Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer
Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK)
- einerseits -
und
der Gewerkschaft Kirche und Diakonie - VKM-NE
- andererseits -
wird auf der Grundlage der Tarifverträge vom 5. November 1979 Folgendes vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen des Kirchenkreises Angeln i.S.d. §§ 1 und 2 KTD, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Diakonisches Werk des Kirchenkreises Angeln gGmbH stehen oder zur Dienstleistung dorthin abgeordnet sind.
§ 2
Ersetzung
Der Kirchliche Tarifvertrag Diakonie (KTD) ersetzt den KAT/KArbT-NEK.
§ 3
Übergangsbestimmungen
Für Arbeitnehmerinnen, die sich vor dem Zeitpunkt der Ersetzung bereits in einem Arbeitsverhältnis befanden, das danach fortbesteht und für die bis zur Ersetzung der KAT/KArbT-NEK zur Anwendung kommt, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
(1) § 31 Abs. 1 bis 3, 5 KTD werden nicht angewendet.
(2) Die monatlichen Bezüge ergeben sich aus dem Entgelt nach KTD und einer Besitzstandszulage. Die Besitzstandszulage orientiert sich an der Höhe der Vergütung nach KAT/KArbT-NEK am Tage vor der Ersetzung (Grundvergütung, Ortszuschlag, allgemeine Zulage und soweit gegeben, ständige Zulagen nach Tarifvertrag sowie in den Vergütungsgruppen IX b bis V c oder Kr. I bis Kr. VI zuzüglich 27,70 €, in den übrigen Eingruppierungen zuzüglich 21,30 €) im Folgenden als alte Vergütung bezeichnet.
a) Für Arbeitnehmerinnen, deren alte Vergütung den Wert der höchsten Entgeltstufe in ihrer Eingruppierung nach KTD nicht übersteigt, gilt Folgendes:
Abweichend von § 14 Abs. 1 KTD wird für die Ermittlung der Entgeltstufe nicht die Beschäftigungszeit zu Grunde gelegt, sondern es wird die höchste Entgeltstufe in der jeweiligen Eingruppierung, deren Wert den Wert der alten Vergütung nicht übersteigt, festgelegt.
Die Besitzstandszulage errechnet sich aus dem Unterschied zwischen alter Vergütung und dem so ermittelten Entgelt.
Es besteht Anspruch auf Zahlung dieser Besitzstandszulage bis zur nächsten Entgeltstufensteigerung. Grundsätzlich wird für diese erste Entgeltstufensteigerung nach der Ersetzung § 14 Abs. 1 KTD angewendet, wobei die Beschäftigungszeit ab dem Tage der Ersetzung gewertet wird. Bei den Stufensteigerungen ist die Arbeitnehmerin so zu stellen, als wenn sie die Beschäftigungszeit zurückgelegt hätte, die die Voraussetzung für die Entgeltstufe (§ 14 Abs. 1 KTD) wäre, in der sie sich befindet.
b) Für die Fälle, in denen die alte Vergütung die unterste Entgeltstufe nicht übersteigt, hat die Arbeitnehmerin weiterhin nur Anspruch auf die alte Vergütung. Diese nimmt an tariflichen Vergütungserhöhungen teil. Nach zwei Jahren erhält die Arbeitnehmerin Entgelt aus der ersten Entgeltstufe, es sei denn, der Unterschied zwischen dem Betrag der alten Vergütung und dem der ersten Stufe beträgt mehr als 100,- €. In diesem Fall wird zur alten Vergütung nach zwei Jahren eine Zulage von 100,- € gezahlt. Der Anspruch auf Entgelt aus der ersten Stufe entsteht dann erstmals nach vier Jahren.
c) Für die Arbeitnehmerinnen, deren alte Vergütung den Wert der höchsten Entgeltstufe ihrer Eingruppierung nach KTD übersteigt, gilt Folgendes:
Die Arbeitnehmerin hat neben dem Entgelt nach der höchsten Entgeltstufe ihrer Eingruppierung Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage, die sich aus der Differenz zwischen alter Vergütung und dem Wert der höchsten Entgeltstufe nach KTD ergibt.
Auf die Besitzstandszulage sind zukünftige Tariferhöhungen anzurechnen. Im Gegenzug erhält die Arbeitnehmerin jeweils eine der Tariferhöhung entsprechende Einmalzahlung. Die exakten Werte der Zahlungen und deren Fälligkeit werden tarifvertraglich im Zuge der Entgeltverhandlungen festgelegt.
d) Entfallen die Voraussetzungen für einen in den Bezügen, die zum Anspruch auf eine Besitzstandzulage geführt haben, enthaltenen ehe- und/oder kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages nach bisherigem Recht, vermindert sich die Besitzstandszulage entsprechend. Für jedes Kind ist dabei ein Betrag von 91,- € anzusetzen. Nach einem lediglich vorübergehenden Wegfall der Voraussetzungen des kinderbezogenen Anteils wegen einer Verpflichtung des Kindes zu Wehr- oder Zivildienst bzw. Teilnahme am Freiwilligen Sozialen Jahr oder Vergleichbarem besteht der Anspruch auf Antrag erneut. Die Arbeitnehmerin darf dabei nicht besser gestellt werden, als wenn der Anspruch fortbestanden hätte.
(3) Arbeitnehmerinnen, die zum Zeitpunkt der Ersetzung gem. § 53 Abs. 3 KAT/KArbT-NEK unkündbar waren, steht dieses Recht auch weiterhin zu.
(4) Wird die Arbeitnehmerin nach dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, reduziert der Erhöhungsbetrag die Besitzstandszulage entsprechend. Eine einvernehmliche Herabgruppierung berührt die Besitzstandszulage nicht.
§ 4
Umstellungsmitteilung
Die Arbeitnehmerin erhält bis zum 1. Dezember 2005 eine Mitteilung über alle sie betreffenden Daten zur Umstellung der Tarifverträge auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifverträge.
§ 5
In-Kraft-Treten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 4 am 1. Dezember 2005 in Kraft.
Süderbrarup, den 30. August 2005