Notlagentarifvertrag
Fachkrankenhaus Nordfriesland gGmbH
vom 3. November 2005
Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer
Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK)
- einerseits -
und
der Gewerkschaft Kirche und Diakonie - VKM-NE
- andererseits -
wird auf Grundlage der Tarifverträge vom 5. November 1979 Folgendes vereinbart:
Präambel
Zweck des Notlagentarifvertrages ist die Festlegung bestimmter durch eine wirtschaftliche Notlage erforderlicher Maßnahmen und Vorgehensweisen für einen begrenzten Zeitraum, um eine Insolvenz der Einrichtung zu verhindern.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen i.S.d. §§ 1 und 2 KTD, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Fachkrankenhaus Nordfriesland gGmbH stehen.
(2) Auszubildende und Arbeitnehmerinnen, deren befristete Beschäftigungsverhältnisse bis zum 31. Juli 2006 enden, sind von den Regelungen des Notlagentarifvertrages ausgenommen.
§ 2
Sonderentgelt
(1) Für das Jahr 2005 wird der Bemessungssatz des Sonderentgelts nach § 17 Abs. 1 KTD statt mit 50 % mit 20 % festgelegt.
(2) Die Arbeitnehmerin hat im August 2006 Anspruch auf Zahlung eines Sonderentgelts in Höhe von 30 % analog § 17 Absatz 1 KTD, wenn die der Sanierung zu Grunde liegenden Konzepte nicht tragen.
§ 3
Steuerungsgruppe
(1) Es wird eine Steuerungsgruppe gebildet und bis zum 31. Dezember 2007 eingesetzt. Sie besteht aus den Geschäftsführern, zwei von den Vertrag schließenden Gewerkschaften benannten Arbeitnehmerinnen der Einrichtung sowie den zuständigen Gewerkschaftssekretären.
(2) Die Steuerungsgruppe kontrolliert die ihr vorgelegten Zahlen (Quartalsauswertungen und testierte Jahresabschlüsse, Wirtschaftsplanung) sowie Konzepte. Sie informiert gemeinsam die Arbeitnehmerinnen der Einrichtung über ihre Arbeit. Hierfür gilt das Konsensprinzip.
(3) Die Steuerungsgruppe tagt jeweils nach Vorlage des Quartalsergebnisses, erstmals im Dezember 2005.
(4) Die Rechtsstellung der Arbeitnehmerinnenvertreter in der Steuerungsgruppe entspricht den Bestimmungen der §§ 19 bis 21 MVG.
(5) Den Mitgliedern der Steuerungsgruppe sind alle notwendigen Daten zur Erledigung ihrer Aufgaben rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
§ 4
Betriebsbedingte Kündigungen
Für die Laufzeit dieses Tarifvertrages werden betriebbedingte Kündigungen ausgeschlossen.
§ 5
In-Kraft-Treten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2005 in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2007 außer Kraft. Die Nachwirkung des Tarifvertrages ist ausgeschlossen.
Bredstedt, den 3. November 2005