- Änderungstarifvertrag Nr. 2 & Entgelttarifvertrag 2007 zum Tarifvertrag Ausbildung
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Änderungstarifvertrag Nr. 2 und Entgelttarifvertrag 2007 zum Tarifvertrag Ausbildung
vom 1. November 2007
Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer
Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK)
- einerseits - und
der Gewerkschaft Kirche und Diakonie - VKM-NE
- andererseits -
wird auf der Grundlage der Tarifverträge vom 5. November 1979 Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des Tarifvertrages Ausbildung
Der Tarifvertrag Ausbildung vom 16. Dezember 2002, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 3. April 2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 2 wird das Datum "30.06.2003" durch das Datum "31.03.2009" ersetzt.
2. Anlage 1 erhält folgende Fassung:
"Die Ausbildungsvergütungen betragen für:
a) Auszubildende gem. § 1 Buchst. a)
im ersten Ausbildungsjahr - 627,- €
im zweiten Ausbildungsjahr - 668,- €
im dritten Ausbildungsjahr - 708,- €
im vierten Ausbildungsjahr - 769,- €
b) Auszubildende gem. § 1 Buchst. b) und c)
aa) Schülerinnen in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege
im ersten Ausbildungsjahr - 729,- €
im zweiten Ausbildungsjahr - 789,- €
im dritten Ausbildungsjahr - 880,- €
bb) Schülerinnen in der Krankenpflege- und Altenpflegehilfe - 668,- €.
Bei Inanspruchnahme von Unterkunft und / oder Verpflegung ist die Sachbezugsverordnung zu berücksichtigen."
§ 2
Einmalzahlung
Die Auszubildende bzw. die Schülerin/der Schüler i.S.d. §§ 1 und 2 Tarifvertrag Ausbildung, die im Monat Dezember 2007 Anspruch auf Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis hat, erhält in diesem Monat eine Einmalzahlung in Höhe von 200,- Euro. Der Anspruch reduziert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat des Jahres 2007, in dem die Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsvergütung oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz hat.
§ 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 2. November 2007 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für die Auszubildende, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhältnis wieder in den Dienst eines Anstellungsträgers, der unter den Geltungsbereich des KAT bzw. KTD fällt, eingetreten ist.
§ 4
In-Kraft-Treten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 am 1. Januar 2008 in Kraft.
Hamburg, 1. November 2007
Für den Verband
kirchlicher und diakonischer
Anstellungsträger Nordelbien
(VKDA-NEK)
gez. Unterschriften
Für die
Gewerkschaft
Kirche und Diakonie – VKM-NE
gez. Unterschriften